
Seit dem 7. Juli 2025 läuft in Hessen das Rückmeldeverfahren für Corona-Soforthilfen.
Die betroffenen Empfänger erhalten zwischen Juli und August 2025 Aufforderungen zur Rückmeldung.
👉 Letzte Aufforderungswelle: 11. August 2025 – danach drohen Rückforderungen bis Mitte September!
Wer in der Corona-Pandemie Soforthilfen beantragt hat, muss jetzt prüfen, ob tatsächlich ein entsprechender Liquiditätsengpass vorlag. Wird festgestellt, dass zu viel Soforthilfe ausgezahlt wurde, muss die Überkompensation zurückgezahlt werden.
Wir helfen Ihnen, ungerechtfertigte Rückforderungen zu vermeiden und prüfen Ihre Ansprüche.
💡 Wichtig: Wird eine Überkompensation festgestellt, also wenn mehr Soforthilfe ausgezahlt wurde als der tatsächliche Liquiditätsengpass, muss dieser Betrag zurückgezahlt werden.

✔ Solo-Selbstständige und Freiberufler, die Soforthilfe in Hessen erhalten haben
✔ Kleine und mittlere Unternehmen, die im Frühjahr 2020 Soforthilfe beantragt haben
✔ Auch Unternehmen, die sich nicht sicher sind, ob sie rückmeldepflichtig sind



✅ Kostenlose Ersteinschätzung, ob Sie rückmeldepflichtig sind
✅ Prüfung Ihrer Unterlagen & Liquiditätsberechnung
✅ Rechtliche Vertretung bei fehlerhaften Rückforderungsbescheiden
✅ Fristgerechte Kommunikation mit den Behörden
Mit anwaltlicher Unterstützung lassen sich viele Fehler und unnötige Rückzahlungen vermeiden.


Je nach Aufforderungswelle bis spätestens 11. August
Ja, wenn Sie eine Aufforderung erhalten
Es droht eine automatische Rückforderung
Sie müssen den überzahlten Betrag als sogenannte „Überkompensation“ bis zu einem festgelegten Termin zurückzahlen